Kranken­­versicherung: Arbeitslos

Wer zahlt die KV-Beiträge bei Arbeitslosigkeit?

Job weg? Das ist schlimm genug. Die gute Nachricht: Arbeitsagentur und
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Das Wichtigste in Kürze

Wenn du deinen Job verlierst, gibt es schon genug zu bewältigen. Du musst mit weniger Geld auskommen und dich auf neue Jobmöglichkeiten bewerben. Zum Glück musst du dir keine Gedanken über deine Kranken­versicherung machen. Die Arbeitsagentur oder das Jobcenter übernehmen die Kosten dafür. Allerdings gibt es einige Besonderheiten und Bedingungen zu beachten. Wir erklären dir in diesem Ratgeber alles, was du wissen musst.

  1. Für gesetzlich Krankenversicherte übernehmen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Beiträge zur Krankenkasse.
  2. Personen, die ALG I beziehen und privat versichert sind, können in die gesetzliche Kranken­versicherung wechseln.
  3. Beim Bezug von Hartz 4 übernimmt das Jobcenter einen Zuschuss zu den PKV-Versicherungsbeiträgen.

Kranken­versicherung während des Bezugs von ALG I

Wenn du vor deiner Arbeitslosigkeit gesetzlich krankenversichert warst, ändert sich für dich nichts. Du bleibst bei deiner Krankenkasse versichert. Die Kosten für die Kranken- und Pflege­versicherung werden von der Arbeitsagentur übernommen, einschließlich des Zusatzbeitrags. Bestand eine Familien­versicherung, bleibt diese auch während der Arbeitslosigkeit bestehen.

Was ist mit Arbeitslosen ohne finanzielle Unterstützung?

Wenn du keinen Anspruch auf ALG I hast und auch kein ALG II bewilligt bekommst (zum Beispiel, weil dein:e Ehepartner:in zu viel verdient), stehst du ohne staatliche Hilfe da, auch in Bezug auf die Kranken­versicherung. Diese ist jedoch verpflichtend. In diesem Fall kannst du dich freiwillig gesetzlich versichern. Diese Form der Kranken­versicherung kostet etwa 160,00 € pro Monat. Auch die Familien­versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ist eine Option.

Versicherung während einer Sperrzeit

Wenn du deinen Job selbst kündigst und dadurch arbeitslos wirst, kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängt werden. In dieser Zeit übernimmt die Agentur für Arbeit dennoch die Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung. Ausnahme: Wenn du eine Abfindung erhältst, zahlst du die Beiträge selbst, normalerweise durch eine freiwillige Versicherung.

Wenn du vor der Arbeitslosigkeit privat krankenversichert warst

Wenn du unter 55 Jahre alt bist, wirst du bei Arbeitslosigkeit und Bezug von ALG I ­versicherungspflichtig. Das bedeutet, du musst von der privaten in die gesetzliche Kranken­versicherung wechseln. Du hast zwei Wochen Zeit dafür, ab dem Zeitpunkt, an dem du ALG-Leistungen beziehst. Und jetzt die gute Nachricht: Du kannst von dieser Versicherungspflicht befreit werden, wenn du in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit durchgehend privat krankenversichert warst. Innerhalb von drei Monaten nach Beginn deiner Arbeitslosigkeit musst du einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse stellen.

Private Kranken­versicherung bei Bezug von ALG I

Die Agentur für Arbeit zahlt dir als Privatversicherte:r ebenfalls einen Zuschuss zu deinen Kosten für die Kranken­versicherung. Diese Summe ist jedoch nicht höher als der Betrag, den eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung kosten würde. Du erhältst von der Agentur höchstens 403,99 € (Stand 2023). Personen, die älter als 55 Jahre sind, bleiben bei Bezug von ALG I privat versichert – sie unterliegen nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV. Auch sie erhalten von der Arbeitsagentur nur den maximalen Anteil, der sich an den Kosten für die gesetzliche Krankenkasse orientiert. Den Rest der Kosten musst du tragen. Um deine Ausgaben zu senken, kannst du in einen günstigeren Tarif wechseln. Auch die Sozialtarife der PKV – der Standardtarif (nur für Versicherte, die vor 2009 versichert waren) und der Basisarif – bieten sich an. Preis und Leistungen entsprechen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken­versicherung.

Gut zu wissen: Wenn du die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erfüllst und dich wieder gesetzlich versichern musst, denke daran, eine Anwartschafts­versicherung bei deiner PKV abzuschließen. Damit kannst du – wenn sich deine berufliche Situation wieder ändert – schnell wieder in deinen PKV-Tarif wechseln, ohne Gesundheitsprüfung und ohne Verlust deiner Altersrückstellungen.

Gesetzliche Kranken­versicherung bei Bezug von ALG II (Hartz 4)

Wenn du Arbeitslosengeld II beziehst und gesetzlich versichert bist, übernimmt das Jobcenter die Krankenkassenbeiträge. Gibt es eine Familien­versicherung, sind deine Kinder nur noch bis zum Alter von 14 Jahren mitversichert. Alle anderen Personen benötigen einen eigenen Versicherungsvertrag. Die Beitragszahlung wird dennoch vom Jobcenter übernommen.

Private Kranken­versicherung und ALG II (Hartz 4)

Beziehst du als Privatversicherte:r Hartz 4, musst du in der PKV bleiben. Das Jobcenter übernimmt höchstens die Kosten, die der Hälfte des Basistarifs entsprechen. Auch im Jahr 2023 beträgt der maximale Zuschuss für privat Krankenversicherte im ALG II-Bezug 403,99 € monatlich. Wenn du jedoch in den Basistarif deiner PKV wechselst, reduziert die Versicherung die Beitragskosten für diesen PKV-Sozialtarif während des Bezugs von ALG II um die Hälfte. Das bedeutet: Du musst die Kosten nicht aus eigener Tasche tragen. Der Zuschuss vom Jobcenter deckt die Kosten komplett ab. Allerdings hat die Sache einen Haken: Die Rückkehr in deinen ursprünglichen PKV-Tarif gestaltet sich in den meisten Fällen schwierig. Dann ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich, die oft höhere Kosten nach sich zieht. Überlege also gut, ob der Wechsel in den Basistarif für dich in Frage kommt.

Wer übernimmt die Kranken­versicherungsbeiträge bei Grundsicherung?

Eine staatliche Grundsicherung erhalten nicht nur Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und deren Einkommen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch Menschen, die aufgrund von Erwerbsminderung nicht mehr arbeitsfähig sind und Unterstützung benötigen, haben Anspruch darauf. Wie sieht es mit der Kranken­versicherung aus? Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

Bei GKV-Pflicht­versicherung:

Du bist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Das Sozialamt berücksichtigt deine Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung bei der Ermittlung deines Bedarfs. Die Summe wird von deinem anrechenbaren Einkommen abgezogen.

Bei freiwilliger oder privater Kranken­versicherung:

Du bist entweder freiwillig in der GKV oder in der PKV versichert. Auch hier berücksichtigt das Sozialamt diese Kosten und rechnet sie zu deinem Bedarf hinzu. Das Sozialamt berücksichtigt diese Kosten auf jeden Fall bei der Berechnung deines Bedarfs.

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