Krankengeld

Wann die Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit einspringt

Nach über 6 Wochen Lohnfortzahlung kommt in der Regel Krankengeld. Wer welche Ansprüche hat und worauf zu achten ist, erfährst du hier.
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Das Wichtigste in Kürze

Bist du länger als sechs Wochen aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig, rutschst du ins Krankengeld, das dir als Kassenpatient:in von der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) ausgezahlt wird. Die Höhe dessen beträgt höchstens 90 % deines Nettogehalts und wird für maximal 78 Wochen gezahlt. Selbstständige, die in der GKV versichert sind, können Krankengeld als zusätzliche Leistung vereinbaren. In diesem Artikel erläutern wir dir, wer Anspruch auf diese Leistung hat, wie viel Geld die Krankenkasse wie lange auszahlt was danach passiert.

  1. Arbeitnehmer:innen, Azubis und Arbeitslosengeld I-Empfänger:innen haben Anspruch auf Krankengeld.
  2. Nach 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall übernimmt die Krankenkasse die Zahlung deines Krankengeldes, was geringer als dein Vollzeitgehalt ausfällt.
  3. Eine lückenlose und rechtzeitige Einreichung des ärztlichen Attests bei deiner Krankenkasse ist Grundlage für die Auszahlung des Krankengeldes.

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Kranken­versicherung, aber nicht alle Versicherten erhalten es. Einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld haben folgende Mitglieder:

  • Arbeitnehmer:innen
  • Auszubildende
  • Beziehende von Arbeitslosengeld I

Angestellte erhalten Krankengeld, wenn sie:

  • … im Krankenhaus oder in der Reha-Klinik behandelt werden und die Lohnfortzahlung endet.
  • … länger als sechs Wochen wegen einer Erkrankung krankgeschrieben sind.
  • … eine neue Stelle beginnen und innerhalb der ersten vier Wochen erkranken. In diesem Sonderfall müssen Arbeitgeber:innen keine Lohnfortzahlung leisten, die Krankenkasse zahlt das Krankengeld. Wer ALG I bezieht, erhält in den ersten sechs Wochen weiterhin Geld von der Arbeitsagentur. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Wichtig: Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld nicht automatisch aus. Du musst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den gelben Schein mit ärztlichem Attest, rechtzeitig vorlegen. Keinen Anspruch auf diese Leistung haben familienversicherte Ehepartner:innen und Kinder, Studierende und Empfänger:innen von ALG II. Selbstständige müssen sich selbst um Absicherung kümmern.

Krankengeld für Selbstständige

Wenn du als selbstständige Person in der GKV versichert bist, zählst du als freiwilliges Mitglied. Normalerweise zahlst du den ermäßigten Grundbeitrag von 14 % deines Einkommens und den Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Du hast jedoch keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld. Stattdessen musst du aktiv dafür sorgen, dass du im Krankheitsfall abgesichert bist.

Hier sind deine Möglichkeiten:

Normale Beitragssatz-Zahlung mit Wahlerklärung

Du entscheidest dich dafür, den normalen Grundbeitrag von 14,6 % zu zahlen, wie es für Angestellte gilt. Dann hast du Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag deiner Erkrankung, also ab der siebten Krankheitswoche. Du teilst der Kasse in einer Wahlerklärung schriftlich mit, dass du diese Leistung möchtest.

Wahltarif Krankengeld

Du wählst einen Wahltarif bei deiner Krankenkasse. Damit kannst du schon vor dem 43. Krankheitstag Geld erhalten. Wann und wie viel Geld du bekommst, vereinbarst du eigenständig mit deiner Kasse.

Beachte: Durch den Wahltarif bindest du dich bis zu drei Jahre an die Krankenkasse.

Krankentagegeld­versicherung

Du regelst die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall über eine private Zusatz­versicherung. Du bestimmst Auszahlungsbeginn und Höhe des Tagessatzes nach deinem Bedarf.

Wie hoch ist das Krankengeld?

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach deinem Einkommen. Hier sind die Regeln:

  • Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttoverdienstes, darf jedoch nicht mehr als 90 % des Netto-Arbeitsentgelts betragen. Es gilt der geringere Wert.
  • Die Arbeitnehmer:innen-Anteile für Sozial­versicherungen, also Arbeitslosen-, Pflege- und Renten­versicherung, werden abgezogen. Während des Bezugs von Krankengeld bist du in der Krankenkasse beitragsfrei versichert.

Hier ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Eine Arbeitnehmerin verdient brutto 3.000,00 € monatlich. Ihr Nettogehalt beträgt 2.000,00 €.

70 % des Bruttogehalts2.100,00 €
90 % des Nettogehalts1.800,00 €
Monatliches Krankengeld (brutto)1.800,00 €
Abzüge der Sozial­versicherungen rund 2,025 %– 217,00 €
Monatliches Krankengeld (netto)1.583,00 €
Differenz zum normalen Nettoarbeitsentgelt417,00 €

Zum Vorteil der Arbeitnehmer:innen zählen einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld mit in die Berechnung hinein, denn das erhöht Gehalt und Krankengeld.

Höchstsatz für Krankengeld

Die Krankenkasse berechnet das Krankengeld für jeden Kalendertag, um es auszuzahlen. Im Beispiel wären es 52,76 € pro Tag. Der Wert liegt unter dem aktuellen Höchstsatz von 116,88 € pro Tag (Stand 2023). Dieser Höchstwert ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken­versicherung. Diese liegt derzeit bei monatlich 4.987,50 € brutto.

Nun kannst du grob abschätzen: 70 % davon sind etwa 3.491,00 €. Nach Abzug der Sozial­versicherungsanteile (ca. 12 %) bleiben etwa 3.072 € übrig. Das wäre in etwa dein Krankengeld, wenn dein Verdienst in der Nähe der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Übersteigt dein Einkommen diese Grenze, erfährst du durch das niedrigere Krankengeld spürbare Einkommensverluste. In einigen Branchen gleichen Arbeitgeber:innen die Differenz zwischen Krankengeld und regulärem Gehalt aus. Fehlt dir diese Option, kannst du dich durch eine Krankentagegeld­versicherung absichern.

Wann beginnt das Krankengeld und wie lange wird es gezahlt?

Du hast Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag, an dem dich dein:e Ärzt:in krank schreibt. Die Krankenkasse zahlt dir dieses Geld höchstens 78 Wochen lang innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit. Die ersten sechs Wochen ruht dieser Anspruch für Arbeitnehmer:innen, da sie in dieser Zeit noch volles Gehalt erhalten (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Für sie verkürzt sich die Dauer auf 72 Wochen.

Während Elternzeit oder Bezug von Arbeitslosengeld II erhältst du ebenfalls kein Krankengeld. Beachte zwei Dinge:

  1. Krankschreibungen für dieselbe Krankheit werden zusammengezählt. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung erhältst du das Krankengeld sofort.
  2. Die Dauer von 78 Wochen verlängert sich nicht, wenn zu der ersten Krankheit eine zweite hinzukommt. Ein Anspruch auf weiteres Krankengeld für eine andere Krankheit entsteht erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit der ersten Krankheit endet.

Nach 78 Wochen Krankschreibung endet das Krankengeld. Je nach deinem Gesundheitszustand stehen dir für die folgende Zeit drei Optionen offen:

  • Du bist wieder gesund und kannst deinen Job wieder aufnehmen.
  • Du erhältst Arbeitslosengeld aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (Aussteuerung).
  • Du kannst aufgrund deiner Krankheit nicht mehr zu 100 % in deinem Beruf arbeiten und hast Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Was musst du tun, um Krankengeld zu erhalten?

Lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Dein:e Ärzt:in stellt deine Arbeitsunfähigkeit fest und schreibt dich krank. Wenn du Krankengeld beziehst, ist Folgendes wichtig:

Wenn deine Krankschreibung weitergeht und du daher Folgebescheinigungen erhältst, müssen diese lückenlos den Zeitraum deiner Erkrankung abdecken. Liegt ein Wochenende dazwischen, das nicht in den Unterlagen vermerkt ist, haben die Krankenkassen dafür Verständnis. Wenn du bis Mittwoch arbeitsunfähig geschrieben bist und weiterhin krank bist, benötigst du ab Donnerstag eine weitere AU-Bescheinigung. Andernfalls ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Rechtzeitige Einreichung bei der Krankenkasse

Die Krankenkasse zahlt dir Krankengeld nur, wenn sie eine Bescheinigung über deine Arbeitsunfähigkeit erhält.

Hier gilt eine einfache Regel: Die Krankenkasse sollte innerhalb einer Woche nach deinem Arztbesuch deine AU-Bescheinigung bekommen. Das betrifft besonders Folgebescheinigungen. Denn wie gesagt, wenn der Krankenkasse keine AU-Meldung vorliegt, erhältst du kein Krankengeld.

Seit dem 1. Oktober 2021 stellen Arztpraxen die Krankschreibung elektronisch aus. Krankenkassen erhalten die Meldung zur Arbeitsunfähigkeit (AU) bequem in digitaler Form. Du musst dich nicht mehr um den rechtzeitigen Eingang des AU-Formulars kümmern. Wenn die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben sind, informiert dich dein:e Ärzt:in darüber. Dann ist der herkömmliche Weg nötig, bei dem du die Unterlagen per Post fristgerecht an deine Krankenkasse schickst.

Ab Mitte 2022 sollen auch Arbeitgeber:innen die Krankmeldung elektronisch erhalten können.

Kinderkrankengeld: Was passiert, wenn der Nachwuchs erkrankt?

Berufstätige Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie ihren erkrankten Nachwuchs auf ärztlichen Rat hin zu Hause pflegen. Diese Leistung entspricht etwa 90 % des Nettolohns. Um dieses GKV-Kinderkrankengeld zu bekommen, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Du bist gesetzlich versichert, und dein Kind ist ebenfalls bei der Krankenkasse mitversichert.
  2. Dein Arbeitgeber hat dich unbezahlt von der Arbeit freigestellt.
  3. Dein Kind ist unter zwölf Jahre alt.
  4. Es gibt niemanden in deinem Haushalt, der die Betreuung deines Kindes übernehmen kann.
  5. Der oder die Ärzt:in hält die Betreuung deines Kindes für notwendig und stellt dir eine entsprechende Bescheinigung aus. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden ab 2021 einige Sonderregelungen eingeführt und bis 2022 verlängert. So stehen jedem gesetzlich versicherten Elternteil bis zu 30 Arbeitstage für die Betreuung eines kranken Kindes zu, für die sie Krankengeld erhalten. Alleinerziehende können pro Kind 60 Arbeitstage beanspruchen. Wenn du mehrere Kinder hast, erhöht sich die Anzahl der Betreuungstage. Es gibt jedoch eine Obergrenze. Für jeden Elternteil liegt sie bei höchstens 65 Arbeitstagen pro Jahr, für Alleinerziehende bei maximal 130 Arbeitstagen. Du erhältst das Kinderkrankengeld auch, wenn Kita oder Schule wegen Corona teilweise oder komplett geschlossen sind und dein Kind zu Hause bleiben muss. Dafür benötigst du eine Bescheinigung der Einrichtung, damit dir die Krankenkasse diese Leistung zahlt.

Achtung: Wenn ein Elternteil in der PKV versichert ist und dein Kind dort mitversichert ist, gelten diese Regelungen zum Kinderkrankengeld nicht.

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