Ob Sie als Beamte:r dienstunfähig sind, entscheidet in erster Linie der Dienstherr oder die Dienstherrin. Die Grundlage für eine solche Entscheidung ist eine Einschätzung durch den Amtsarzt oder die Amtsärztin und meist noch weitere Gutachter:innen.
Wie sind Beamt:innen bei Dienstunfähigkeit abgesichert?
Der Dienstherr oder die Dienstherrin kann Ihnen bei Dienstunfähigkeit eine andere Tätigkeit zuweisen oder Sie in den Ruhestand versetzen. Beamt:innen auf Lebenszeit beziehen im Ruhestand ein Ruhegehalt.
Die Höhe des Ruhegehaltes hängt von den geleisteten Dienstjahren ab. Mindestens fünf Jahre müssen Beamt:innen im Dienst gewesen sein, damit sie überhaupt Anspruch auf diese gesetzliche Leistung haben. Danach steigt die Höhe in gestaffelter Form mit jedem weiteren Dienstjahr an. Beamt:innen, die nach 40 Dienstjahren in den Ruhestand versetzt werden, erhalten dann maximal 71,75 Prozent ihres Gehaltes.
Staatsdiener:innen auf Probe oder auf Widerruf werden dagegen häufig aus dem Dienst entlassen. Als Beamtinnen und Beamte sind sie rentenversicherungsfrei beschäftigt. Werden sie aus dem Dienst entlassen, verlieren sie auch ihre Versorgungsansprüche. Dann müssen sie in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nachversichert werden.