Ein Rechtsschutzfall


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Was ist bei einem Rechtsfall zu tun

Wenn der Tag gekommen ist, an dem Sie anwaltliche Hilfe benötigen, nehmen Sie den Versicherungsschein mit zum Anwalt. Der bespricht mit Ihnen die weitere Vorgehensweise und fordert bei der Versicherung eine Deckungszusage an. Zählt der Fall zum Versicherungsumfang, erhält der Anwalt von der Versicherung eine Kostenübernahmebestätigung und das Honorar sowie etwaige weitere Verfahrenskosten.

Bevor Sie den Schaden melden, sollten Sie jedoch prüfen, ob Ihr Versicherer eine Rechtsanwalts-Hotline anbietet (siehe auch die Tarifdetails der einzelnen Angebote in unserem Vergleich). Vielleicht können die Fachanwälte am Telefon bereits alle Fragen zu Ihrem Rechtsfall klären oder die nötigen Schritte einleiten. Ihr Vorteil bei einer telefonischen Beratung ist,

  • dass Sie sich den zeitaufwendigen Termin beim Anwalt sparen und direkt die gewünschten Informationen erhalten.
  • dass Ihnen kein Schaden angerechnet wird. Bei zu vielen gemeldeten Schäden kann es passieren, dass der Versicherer den Vertrag kündigt.
  • dass keine Selbstbeteiligung anfällt (sofern Sie einen Tarif mit Selbstbehalt im Schadensfall vereinbart haben).

Prüfen Sie außerdem, zu welchem Rechtsbereich Ihr Fall zählt
Privat
Verkehr
Beruf
Wohnung

Wenn Sie einen Tarif mit Privat-, Verkehrs- und Berufs-Rechtsschutz abgeschlossen haben und einen Nachbarschaftsstreit um Ihre Wohnung anliegt, kann dafür keine Leistung übernommen werden. Manche Telefon-Hotlines beraten Sie jedoch auch zu nicht versicherten Rechtsfällen.

Achtung: Für Schäden, die bereits vor Vertragsbeginn oder innerhalb der Wartezeit begründet sind, übernehmen die Rechtsschutzversicherer keinen Versicherungsschutz. Ein Beispiel: Am 1. April baut Ihr Nachbar einen Zaun, der ein Stück auf Ihr Grundstück ragt, und möchte dieses auch nicht ändern. Am 15. April schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung mit dem Zusatzbaustein "Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz" ab. Am 1. September schalten Sie einen Anwalt ein, weil der Nachbar sich uneinsichtig zeigte und den Zaun nicht verschieben wollte. Für diesen vor Versicherungsbeginn begründeten Schaden kann keine Deckung übernommen werden.

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