| Informationen zum Krankenkassenwechsel |
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Wie kündigt man seine gesetzliche Krankenkasse |
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die "ordentliche Kündigung" und die "Sonderkündigung".
Ordentliche Kündigung
Sie kann jederzeit vorgenommen werden, wenn die Mitgliedschaft zur alten Krankenkasse bereits 18 Monate bestand.
Sonderkündigung
Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, steht den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu. Einen Kündigungszeitpunkt schreibt das Gesetz den Versicherten seit dem 1.1.2002 nicht mehr vor.
Kündigungsfrist
In beiden Fällen können sowohl pflicht- als auch freiwillig versicherte Mitglieder Ihre Mitgliedschaft zum übernächsten Kalendermonat kündigen.
Kündigen Sie also zum Beispiel am 16.3., wird die Kündigung zum 1.6. wirksam.
Die Kündigung wird jedoch nur dann wirksam, wenn Sie dem Arbeitgeber (beziehungsweise der zur Ab-/Anmeldung verpflichteten Stelle) noch innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorlegt.
Vergleichen Sie die Tarife der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und sparen Sie jedes Jahr bares Geld:
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