| Informationen zum Krankenkassenwechsel |
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| Wie kündigt man seine gesetzliche Krankenversicherung |
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung kann seit dem 1.1.2009 nur noch "ordentlich" gekündigt werden.
Ordentliche Kündigung
Sie kann jederzeit vorgenommen werden, wenn die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse bereits 18 Monate bestand.
Sonderkündigung
Wenn der für alle Kassen gültige, gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz erhöht wird, besteht kein gesondertes Kündigungsrecht.
Sollte Ihre Krankenversicherung jedoch einen Zusatzbeitrag erheben (egal, wie hoch dieser ausfällt), haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Gekündigt werden muss dann spätestens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Zusatzbeitrag das erste Mal erhoben wird. Ihre Versicherung muss Sie spätestens einen Monat vor Fälligkeit von Ihrem Kündigungsrecht in Kenntnis setzen.
Kündigungsfrist
In beiden Fällen können sowohl pflicht- als auch freiwillig versicherte Mitglieder Ihre Mitgliedschaft zum übernächsten Kalendermonat kündigen.
Kündigen Sie also zum Beispiel am 16.3., wird die Kündigung zum 1.6. wirksam.
Die Kündigung wird jedoch nur dann wirksam, wenn Sie dem Arbeitgeber (beziehungsweise der zur Ab-/Anmeldung verpflichteten Stelle) noch innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorlegen.
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